Unsere Aufnahmebedingungen

AUFNAHMEBEDINGUNGEN FÜR DIE KINDERTAGESSTÄTTE:

Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.


Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

  • das vollendete 1. Lebensjahr,
  • die körperliche und geistige Eignung des Kindes,
  • die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigen,
  • die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung sowie
  • die schriftliche Verpflichtung des Erziehungsberechtigten, die Kindergartenbetreuungsordnung einzuhalten.
  • Wohnortzugehörigkeit – Kinder aus Griffen, werden bevorzugt aufgenommen.
  • Kinder mit anderem Hauptwohnsitz bekommen einen Kindergartenplatz zugeteilt, wenn Plätze frei sind.


„ In eine Kinderbetreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ (Kinderbetreuungsgesetz 2011, Teil 2, 1. Abschnitt § 3)


Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch der Kindertagesstätte, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.


Die Anmeldung findet nach Terminvergabe im Januar statt. Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach festgelegten sozialen und pädagogischen Kriterien.


Eine Kindertagesstättengruppe ist mit 15 Kindern, laut Kinderbetreuungsgesetz, voll ausgelastet.