Das verpflichtende Kindergartenjahr
„Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn Ihrer Schulpflicht (…) liegt, einen Kindergarten zu besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 74 Abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes (…), die vor dem ersten Schuljahr liegen“
(Gesetz vom 03.07.2008 mit dem das Kindergartengesetz 1992 geändert wurde, § 16 a).
Die Landesförderung für das Kindergartenjahr 2022/ 2023 beträgt halbtags € 85,- + € 23,- und ganztags € 85,- + € 62,-
Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 20 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet!
Bildungszeit ist Montag bis Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr.
Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit,…). In diesem Zusammenhang benachrichtigen Sie bitte die jeweilige Kindergartenpädagogin.
Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.