Unsere Aufnahmebedingungen


AUFNAHMEBEDINGUNGEN KINDERGARTEN:

Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

  • das vollendete 1. bzw. 3. Lebensjahr,
  • die körperliche und geistige Eignung des Kindes,
  • die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigen,
  • die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung sowie
  • die schriftliche Verpflichtung des Erziehungsberechtigten, die Kinderbildungs- und betreuungsordnung einzuhalten.

Ein Nachweis der Berufstätigkeit der Eltern ist beim Aufnahmegespräch in Form ein Bestätigung des Arbeitgebers inklusive Dienstzeiten zu erbringen!

 
Die Anmeldungen werden jährlich im Monat Jänner entgegengenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach festgelegten sozialen und pädagogischen Kriterien.

Grundsätzlich gilt: Es werden gerne alle Kinder unvoreingenommen in die Bildungseinrichtung aufgenommen. Gibt es jedoch wenig freie Plätze, erfolgt eine Aufnahme nach folgenden Richtlinien, die seitens des Kuratoriums beschlossen wurden:

  1. Kinder aus der Marktgemeinde Griffen, die im Rahmen des Kärntner Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (Kinder im verpflichtenden Bildungsjahr) aufgenommen werden müssen.
  2. Kinder aus der Marktgemeinde Griffen, deren alleinerziehender Elternteil berufstätig ist. Die Reihung erfolgt nach Geburtsdatum (Vorreihung der älteren Kinder).
  3. Kinder aus der Marktgemeinde Griffen, deren Eltern beide berufstätig sind und von denen bereits ein Geschwisterkind den Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte im Ort besucht. Die Reihung erfolgt nach Geburtsdatum (Vorreihung der älteren Kinder).
  4. Kinder aus der Marktgemeinde Griffen, deren Eltern beide berufstätig sind. Die Reihung erfolgt nach Geburtsdatum (Vorreihung der älteren Kinder).
 

Richtlinien zur Aufnahme in die Ganztagsgruppen:

  1. Kinder aus der Marktgemeinde Griffen, deren alleinerziehender Elternteil nachweislich ganztägig berufstätig ist. Die Reihung erfolgt Geburtsdatum (Vorreihung der älteren Kinder).
  2. Kinder aus der Marktgemeinde Griffen, deren Eltern beide berufstätig sind und von denen bereits Geschwisterkinder den Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte im Ort besuchen. Die Reihung erfolgt nach Geburtsdatum (Vorreihung der älteren Kinder).

Generell ist auch der Entwicklungsstand des Kindes entscheidend. Nicht für jedes Kind ist eine Ganztagesbetreuung geeignet. Daher behalten wir uns das Recht vor, die Bildung und Betreuung stundenweise zu reduzieren. Bitte vertrauen Sie dabei auf die Kompetenz unserer Pädagog*innen, die dies aufgrund ihrer Erfahrungen und Beobachtungen gut einschätzen können. Unser Fokus ist auf das Wohl des Kindes gerichtet.

Kinder aus Nachbargemeinden:

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Kinder aus Nachbargemeinden gerne, aber ausschließlich dann aufnehmen können, wenn es freie Plätze gibt und kein Kind mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Griffen auf der Warteliste steht.

Auch hier erfolgt eine Aufnahme nach folgenden Kriterien:

  1. Kinder, deren Geschwisterkind die Bildungseinrichtung besucht.
  2. Kinder, deren Eltern in der Marktgemeinde Griffen berufstätig sind.
  3. Kinder, die eine Betreuungsperson (z.B. Großeltern) in der Marktgemeinde Griffen haben. Ein Nachweis diesbezüglich ist zu erbringen.

Die Reihung erfolgt jeweils nach dem Geburtsdatum (Vorreihung der älteren Kinder). Die Aufnahme erfolgt je für ein Bildungsjahr.

Das Kuratorium behält sich das Recht vor, in Ausnahmefällen (besondere Lebensumstände, Härtefälle, …) über eine Aufnahme des Kindes auch abseits dieser Richtlinien zu entscheiden.

„In eine Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung, die kein Förderkindergarten oder Förderhort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ (K-KBBG § 3)

Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.